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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sahin Electronic GmbH




I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte der Sahin Electronic GmbH (nachfolgend „Sahin Electronic“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“).
  2. Es gelten ausschließlich diese Zahlungs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen von Sahin Electronic abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Sahin Electronic hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Sahin Electronic in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsschluss

  1. Die Angebote von Sahin Electronic sind freibleibend. Die Bestellung durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Sahin Electronic zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Allgemeinen Lieferbedingungen.

Angaben in Katalogen, Preislisten, Datenblättern und sonstigen Unterlagen von Sahin Electronic, deren Zulieferer oder von Herstellern sind unverbindlich. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang der Leistungspflicht von Sahin Electronic sind ausschließlich die vereinbarten und mit der Auftragsbestätigung bestätigten Angaben und Konditionen.

  1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich oder in Textform abzugeben, also z.B. per Brief, E-Mail oder Telefax. Mündliche oder telefonische Abmachungen nur verbindlich, wenn sie von Sahin Electronic schriftlich oder in Textform bestätigt worden sind.
  2. An Beschreibungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Sahin Electronic ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch Sahin Electronic Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein verbindlicher Vertrag nicht zustande kommt, Sahin Electronic auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Auftragsbestätigung) genannten Preise von Sahin Electronic. Die Preise verstehen sich ab Werk inklusive Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger gesetzlicher Abgaben.
  2. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  3. Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Materialbeschaffungskosten, insbesondere die Weltmarktpreise für elektronische Bauteile, so ist Sahin Electronic berechtigt, ihre Preise anzupassen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. Die Kostenerhöhung wird Sahin Electronic dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Bei einer Preiserhöhung ab 10 % ist der Besteller berechtigt, innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang der Erklärung über die Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Gerät der Besteller in Verzug, so ist Sahin Electronic berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen und etwaige weitere Schäden geltend zu machen.
  5. Werden Sahin Electronic nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Annahme begründen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers sich so verschlechtert haben, dass die Gegenleistung gefährdet ist, z.B. dadurch, dass der Besteller fällige Rechnungen nicht bezahlt, werden ausstehende Lieferungen von Sahin Electronic

          a) nur gegen Vorauskasse ausgeführt, wenn sie Sachen zum Gegenstand haben, die aufgrund von Maßen, Formen, Mengen usw. nur für einen bestimmten Besteller geeignet sind

          b) in allen anderen Fällen Zug um Zug gegen Bezahlung ausgeführt.

Bleiben angeforderte Vorauszahlungen aus oder erfolgt keine Bezahlung    bei Lieferung, wird Sahin Electronic von seiner Leistungspflicht frei und kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  1. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht, soweit die Forderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.

IV. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Sahin Electronic in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung von verbindlich vereinbarten Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Be­steller zu liefernden Unterlagen, die Erbringung notwendiger Mitwirkungspflichten, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von Sahin Electronic verlassen hat bzw. Sahin Electronic die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  4. Sahin Electronic haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerungen ihrer Lieferungen und Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt, der Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung von Vorlieferanten (Selbstbelieferungsvorbehalt) oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die Sahin Electronic nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche / hoheitliche Maßnahmen oder Verbote). Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sahin Electronic wird den Besteller über solche Ereignisse unverzüglich informieren. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns Sahin Electronic zu. Eine bereits vom Besteller erbrachte Zahlung wird unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen.

V. Bevorratung

  1. Wurde zwischen den Parteien eine Lieferung von Waren auf Abruf (Abrufware) vereinbart, wird Sahin Electronic die vereinbarte Lagermenge für die Dauer des vertraglich vereinbarten Zeitraums bereit halten. Dies steht unter der Voraussetzung, dass Sahin Electronic die Ware beschaffen kann.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Abrufware innerhalb der vereinbarten Abrufzeiträume vollständig abzurufen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist Sahin Electronic berechtigt, die Abrufware gegenüber dem Besteller in Rechnung zu stellen.
  3. Stellt der Hersteller die Produktion des Liefergegenstands ein, wird Sahin Electronic versuchen, dem Besteller eine Schlussbestellung („Last Call“) zu ermöglich, die es dem Besteller erlaubt, ein letztes Mal eine größere Menge des Liefergegenstands zu beziehen. Die Lieferverpflichtung von Sahin Electronic endet im Hinblick auf den nicht mehr produzierten Liefergegenstand mit der Einstellung der Produktion durch den Hersteller.

VI. Gefahrübergang

  1. Die Preis- und Leistungsgefahr geht mit Lieferung gemäß der vereinbarten INCOTERMS-Klausel auf den Besteller über.
  2. Wird der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Annahmeverzug auf den Besteller über.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Sahin Electronic behält sich das Eigentum an von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware).
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller nicht berechtigt, die Liefergegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, so wird der Kunde Sahin Electronic hiervon unverzüglich unterrichten und die für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. 
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt hierzu bereits jetzt alle seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an seine Kunden sicherungshalber an Sahin Electronic Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen berechtigt. Sahin Electronic  kann diese Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn sich der Besteller in Zahlungsverzug von mehr als 30 Kalendertagen befindet, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder sonstige Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers gegeben sind. Der Besteller wird im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung Sahin Electronic  alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen übersenden, damit Sahin Electronic  die abgetretenen Forderungen geltend machen kann.
  4. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsgutes in einen mit seinen Kunden bestehenden Kontokorrent auf, so tritt er einen positiven Saldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an Sahin Electronic ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrent-verhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für Sahin Electronic . Die neu entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen des Bestellers steht Sahin Electronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Gegenstände zu.
  6. Übersteigen die Sahin Electronic zustehenden Sicherungs-rechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 15 %, so wird Sahin Electronic auf Verlangen des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl von Sahin Electronic freigeben.
  7. Soweit bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieser Ziffer Nr. 1 bis 6 nicht vorsehen, jedoch andere und vergleichbare Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, ist Sahin Electronic berechtigt, diese geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet alles tun, um Sahin Electronic  unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird auf seine Kosten an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

VIII. Gewährleistung

  1. Die Lieferungen sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 2 BGB entsprechen. Die Lieferungen entsprechenden den subjektiven Anforderungen, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die vereinbarte Beschaffenheit bestimmt sich dabei ausschließlich nach unserer Produktspezifikation (Datenblatt) bzw. der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Andere oder weitergehende subjektive oder objektive Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB, Eigenschaften und Merkmale als die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Verwendungszweck, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist;im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Mit dieser Maßgabe haftet Sahin Electronic für einen Sachmangel wie folgt:
  2. Weist die Lieferung bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist Sahin Electronic zur Nacherfüllung durch Ersatzlieferung berechtigt und verpflichtet. Eine Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) der geleiferten Ware ist bei Lieferung elektronischer Bauteile grundsätzlich ausgeschlossen. Ersatzlieferungen können anstelle mit Original-Bauteilen mit qualitativ gleichwertigen Bauteilen erfolgen, wenn die Original-Bauteile nicht mehr lieferbar sind.
  3. Aufwendungen die dadurch entstehen, dass die Ware nach einem anderen Ort als den in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Lieferort verbracht wird, hat Sahin Electronic nicht zu übernehmen, es sei denn der Besteller hat Sahin Electronic vor Vertragsabschluss schriftlich in der Bestellung darauf hingewiesen, dass die Ware an einem anderen Ort als seiner Niederlassung verbracht wird und Sahin Electronic dem ausdrücklich zugestimmt hat.
  4. Der Besteller hat Sahin Electronic die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Zur Nacherfüllung ist Sahin Electronic angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird Sahin Electronic diese verweigert, ist Sahin Electronic insoweit von der Gewährleistung befreit.
  5. Der Besteller hat Sahin Electronic die mangelhafte Sache ordnungsgemäß verpackt zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn Sahin Electronic ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  6. Hinsichtlich der im Wege der Nacherfüllung gelieferten Teile fängt die Verjährungsfrist nicht erneut an zu laufen.
  7. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen eines Mangels bleiben hiervon unberührt, soweit sie nicht nach Ziffer IX. dieser Bedingungen beschränkt oder ausgeschlossen sind.
  8. Eine Gewährleistung für Mängel an der gelieferten Ware, die ihre Ursache in fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung, ungeeigneter oder unsachgemäße Verwendung sowie im üblichen Verschleiß haben, ist ausgeschlossen.
  9. Eine Stornierung des Auftrags sowie die Rückgabe mangelfreier Ware ist ausgeschlossen.
  10. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.
  11. Rechte des Bestellers wegen Mängel der Waren setzen voraus, dass der Besteller die Waren unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Erhalt auf Übereinstimmung mit der Bestellung, auf Mengenabweichungen, Transportschäden und sonstige offensichtliche Mängel prüft und Sahin Electronic unverzüglich über das Vorliegen der Mängel schriftlich informiert;verborgene Mängel müssen Sahin Electronic unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
  12. Sahin Electronic kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht in angemessener Höhe erfüllt.
  13. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Lötbarkeit und Funktionalität zu prüfen ist. § 377 HGB bleibt unberührt.

IX. Haftungsbegrenzung

  1. Im Falle einer Pflichtverletzung, bei mangelhafter Lieferung oder unerlaubter Handlung, haftet Sahin Electronic auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungs­voraussetzungen – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die Haftung von Sahin Electronic im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
  2. Die in Ziffer IX. Nr. 1 dieser Bedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Datenschutzrechtes sowie einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Die Haftung von Sahin Electronic ist mit Ausnahme der in Ziffer IX Nr. 2 genannten Fälle und gesetzlich zwingender abweichender Haftungshöhen beschränkt auf eine Höchstsumme von € 50.000,00 je einzelnem Schadensfall. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
  4. Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von Sahin Electronic auf das negative Interesse.
  5. Soweit die Haftung von Sahin Electronic ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Sahin Electronic.
  6. Eine Änderung der Beweislast ist mit den Regelungen in den Ziffern IX. und X. nicht verbunden.
  7. Für technische Beratung über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden sonstigen Angaben durch Sahin Electronic oder für Sahin Electronic Handelnde haftet Sahin Electronic nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, vorausgesetzt, dass der Besteller die für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Informationen vollständig und richtig erteilt hat.

X. Verjährung

  1. Ansprüche des Bestellers, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, verjähren einheitlich in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung in einem Sachmangel oder in der Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht besteht. Für Personenschäden, Schäden, die unter das Produkthaftungsgesetz und das Datenschutzrecht fallen und Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
  2. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gem. §§ 445 b Abs. 1, 445a Abs. 1 BGB gegen Sahin Electronic im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Besteller. Die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB endet 3 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem Sahin Electronic die Sache an den Besteller abgeliefert hat.

XI. Exportkontrolle

  1. Der Besteller ist sich darüber bewusst, dass die Liefergegenstände Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Der Besteller wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Falls aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen eine Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden erforderlich sein sollte, verpflichtet sich der Besteller, diese selbständig und auf eigene Kosten zu beantragen. Die Vertragserfüllung von Sahin Electronic steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

XII.  Schutzrechtsverletzungen

  1. Der Besteller verpflichtet sich, Sahin Electronic von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der von Sahin Electronic gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Sahin Electronic ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung die Rechtsverteidigung zu übernehmen.
  2. Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Produkte haftet Sahin Electronic sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung ihrer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt der Lieferung veröffentlicht sind, gegenüber dem Besteller wie folgt:
    1. Sahin Electronic wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies Sahin Electronic nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat sie das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
    2. Die vorstehend genannte Verpflichtungen bestehen für Sahin Electronic nur, wenn der Besteller Sahin Electronic über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Sahin Electronic alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  4. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Sahin Electronic nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Sahin Electronic gelieferten Produkten eingesetzt wird. In diesem Fall haftet der Besteller für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, Sahin Electronic unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und Sahin Electronic von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.
  5. Weitergehende Ansprüche gegen Sahin Electronic sind ausgeschlossen;Ziffer IX bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

XIII.  Datenschutz, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Die Hinweise von Sahin Electronic zum Datenschutz finden sich unter https://www.sahinelectronic.com/datenschutz
  2. Erfüllungsort für alle Warenlieferungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für allen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist München. Sahin Electronic ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).